Befristete Anpassung der Umsatzsteuersätze ab 01.07.2020

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

zur Bewältigung der Corona-Krise hat sich die Bundesregierung am 3.6.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sowie ein Zukunftspaket geeinigt, welches am Freitag den 12.06.2020 von der Bundesregierung beschlossen wurde und Ende Juni als Gesetz verabschiedet werden soll.

Ein zentrales Element zur Stärkung der Konjunktur und Wirtschaftskraft ist dabei die befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % vom 1.7.2020 bis 31.12.2020.

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht, sonstige Leistung = Zeitpunkt der Vollendung). Damit ist weder der Tag der Rechnungstellung noch der Tag der Zahlung maßgeblich.

  • Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen: Regelsteuersatz 19 % (bzw. ermäßigter Steuersatz 7 %).
  • Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen: Regelsteuersatz 16 % (bzw. ermäßigter Steuersatz 5 %).
  • Ab 1.1.2021 ausgeführte Leistungen: Regelsteuersatz 19 % (bzw. ermäßigter Steuersatz 7 %).

Vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ist für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen. Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gelten somit folgende Steuersätze:

  • Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen 19 %
  • Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen 5 %
  • Zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 ausgeführte Leistungen 7 %
  • Ab 1.7.2021 ausgeführte Leistungen 19 %

Bei Anzahlungen, die vor dem 1.7.2020 für Leistungen im Übergangszeitraum vereinnahmt werden, ist auf diese grundsätzlich der bisherige Steuersatz anzuwenden. Wird die Leistung dann zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 erbracht, unterliegt das gesamte Entgelt jedoch dem verminderten Steuersatz, was auf der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt werden muss.

Die Absenkung der Umsatzsteuersätze führt zu kurzfristigem Handlungsbedarf in Unternehmen, da Systeme und Prozesse angepasst werden müssen. Insbesondere die folgenden Aspekte sind dabei zu beachten:

  • Sämtliche Kassen-, Faktura- und ERP-Systeme sind auf die abgesenkten Steuersätze anzupassen.
  • In der Buchhaltung werden neue Konten für die angepassten Steuersätze benötigt.
  • Im Rahmen der Rechnungseingangsprüfung ist darauf zu achten, dass für Eingangsleistungen im Zeitraum zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 der abgesenkte Steuersatz ausgewiesen wird. Bei Anwendung des alten Steuersatzes liegt in Höhe der Differenz ein zu hoher Steuerausweis vor, der nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Solche Rechnungen sollten daher unbedingt korrigiert werden, damit Sie nicht auf den Kosten sitzen bleiben.
  • Bei Dauerleistungen wie z.B. Miet- oder Leasingverträgen ist darauf zu achten, dass, soweit in den diesbezüglichen Verträgen Bruttoentgelte vereinbart wurden, diese für Leistungszeiträume ab Juli 2020 entsprechend an die geänderte Rechtslage angepasst und die Preise für die Leistungen ggf. neu kalkuliert werden müssen, vorausgesetzt, dass der Vorteil der Steuersatzsenkung an den Kunden weitergegeben werden soll.

[Ergänzung vom 30.06.2020:] Weitere Informationen entnehmen Sie bitte auch unserem Mandanten-Merkblatt hierzu.

Das Bundesfinanzministerium erarbeitet derzeit ein umfangreiches BMF-Schreiben, welches bereits im Entwurf (siehe hier) zur Verfügung steht und wichtige Fragen im Kontext der temporären Umsatzsteuersenkung beantworten soll.

Wir hoffen, dass wir Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnten.

Bei weitergehenden Fragen hierzu stehen Ihnen selbstverständlich gern beratend zur Verfügung.